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Die Kur im Sozialrecht

Eine Kur ist ein auf die Gesundheit ausgerichteter Aufenthalt in einem der deutschen Heilbäder und Kurorte. Die Kur umfasst ein breites Spektrum von Therapieverfahren, die je nach Schwere des Krankheits-zustandes differenziert zur Vorsorge, Rehabilitation bzw. Linderung bei chronischen Erkrankungen eingesetzt werden. In der neuen Sozial-gesetzgebung wird der Begriff „Kur“ jedoch nicht mehr angewendet. Für Mitglieder der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) und der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sind vor allem die folgenden Formen von Bedeutung. 

 

Bei einer stationären Vorsorgeleistung wohnen Sie in der Kurklinik, bei der ambulanten Vorsorgeleistung werden Sie, natürlich genauso professionell, in den Kureinrichtungen behandelt. Sie übernachten aber in einem Hotel oder der Peneiner Privatunterkunft Ihrer Wahl.  Wenn Sie sich nun zu einer Kur entschlossen haben, sollten Sie zunächst mit Ihrem Hausarzt reden. Er hilft Ihnen, das für Sie geeignete Heilklima und die entsprechende Kur zu finden. Außerdem unterstützt er Sie beim Ausfüllen des entsprechenden Kurantrags sowie den übrigen Formalien.

Woher kommt der Begriff "Kur"?

Der Begriff „Kur“ umfasst ein breites Spektrum von Therapieverfahren, die je nach Schwere des Krankheitszustandes differenziert zur Vorsorge, Rehabilitation bzw. Linderung bei chronischen Erkrankungen eingesetzt werden. In der neuen Sozialgesetzgebung wird der Begriff „Kur“ nicht mehr verwendet.

In staatlich anerkannten Heilbädern und Kurorten werden Kuren als von Ärzten begleitete Behandlungen angeboten. Die ortsansässigen Bade- und Kurärzte verfügen über eine spezielle Zusatzausbildung und haben Kenntnisse in der Balneologie und Klimatologie erworben. Des Weiteren steht den Kurgästen Fachpersonal zur Seite, z. B. Psychotherapeuten. Kuren ermöglichen es, dass Gäste über einen längeren Zeitraum hinweg an einem Ort mit einem heilsamen Klima Krankheiten vorbeugen, bzw. die Folgen einer Krankheit lindern können.

Das Ziel einer Kurbehandlung ist es, dass sich während des Aufenthalts Körper, Geist und Seele entspannen können. Daher bieten Kur- und Heilbäder umfassende Sport- und Freizeitangebote an. Gäste können sich bei den Kurverwaltungen und Tourismus-Informationen über das lokale Angebot informieren.

(Quelle: Deutscher Heilbäderverband e.V.)

Wie funktioniert die Beantragung?

Eine Kur bzw. Rehabilitationsmaßnahme kann jeder beantragen, der sich um seine Gesundheit sorgt und etwas für ihre Erhaltung tun möchte. Entscheidend für den Erfolg einer Kur ist es, sie in der richtigen Phase des Krankheitsverlaufs in die Behandlung zu integrieren.

Nach dem Sozialgesetzbuch können Versicherte bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten (vgl. SGB V § 23,2), stationäre Vorsorgeleistungen (vgl. SGB V § 23, 4) oder ambulante und stationäre Rehabilitationsleistungen beantragen (vgl. SGB V § 40; SGB VI § 9).

Für einen Antrag ist die Bescheinigung durch einen Arzt notwendig. Je nach Schwere der Krankheit empfiehlt der Arzt eine ambulante oder stationäre Kurmaßnahme. Weiterhin können Ärzte Patienten hinsichtlich eines geeigneten Kurortes bzw. einer geeigneten Therapieform beraten. Krankenkassen verfügen über alle Formulare, die zu einer Beantragung einer Kur notwendig sind, und erteilen umfassende Informationen. So können die Ansprechpartner bei der Krankenkasse prüfen, ob die Kosten für einen möglichen Kuraufenthalt von der Krankenkasse oder der Rentenversicherung getragen werden.

Beihilfeberechtigte erhalten weiterführende Informationen bei der zuständigen Beihilfestelle. Eine Überprüfung der Notwendigkeit der Maßnahme erfolgt durch eine neutrale Institution. Dies kann beispielsweise der Medizinische Dienst oder ein Amtsarzt sein.

(Quelle: Deutscher Heilbäderverband e.V.)

Was ist eine Kompaktkur?

Die Kompaktkur ist eine Erweiterung der bewährten ambulanten Kur. Bei dieser aktiven Form einer ambulanten Kur, gestalten Patienten ihren dreiwöchigen Kuraufenthalt selbstständig. So wählen Sie die Unterkunft und Verpflegung selbst aus. Die ambulante Kompaktkur entspricht einer teilstationären Versorgung im Kurbereich. Kompaktkuren sind streng indikationsbezogen strukturiert, sie werden in Gruppen mit ca. 15 Patienten durchgeführt. Die Gruppenstruktur und Gruppendynamik fördern die Selbstverantwortung und steigern die Fähigkeiten, mit einer chronischen Krankheit umzugehen. Ziel der Kompaktkur ist es, dass die Patienten lernen in einem nahezu alltäglichen Umfeld ihr spezifisches Krankheitsbild und Mechanismen zur Verbesserung der Lebensqualität kennenzulernen.

Aufgrund dieser besonderen Organisationsform werden Kompaktkuren nur zu bestimmten Terminen angeboten.

(Quelle: Deutscher Heilbäderverband e.V.)

Welche Möglichkeiten zur Erstattung gibt es?

Auf eigene Kosten ist die Durchführung einer Kur jederzeit möglich. Liegt eine medizinische Notwendigkeit vor, können die Kosten teilweise ersetzt werden. Innerhalb des Sozialversicherungssystems und nach dem Beamtenrecht werden Kosten von einem der Leistungsträger, z. B. der Krankenkasse, der Rentenversicherung, der Beihilfestelle, ganz oder teilweise übernommen.

Bei einer Genehmigung von ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten durch die Krankenkasse werden z. B. 100 % der Kurarzt-Kosten und 90% der Kosten für die Kurmittel erstattet. Weiterhin erhalten die Patienten Zuschüsse für Unterkunft/Verpflegung/Kurtaxe in Höhe von bis zu 13 Euro/Tag. Kleinkindern stehen 21 Euro/Tag zu. Bei stationären Vorsorgeleistungen werden die Kosten voll übernommen. Es besteht eine Eigenbeteiligung von 10 Euro/Tag. Ambulante, bzw. stationäre Rehabilitationsleistungen werden ebenfalls voll erstattet, bei einer Eigenbeteiligung von 10 Euro/Tag.

Berufstätige wenden sich in der Regel an die Rentenversicherung. Bei dieser ist die Bewilligung davon abhängig, dass der Versicherte eine bestimmte Versicherungszeit nachweisen kann. Rentner setzen sich mit der Krankenkasse in Verbindung.

Gesonderte Regelungen gelten für Leistungsempfänger laut dem Sozialgesetzbuch für Personen, die einen Arbeitsunfall erlitten haben und Angehörige des öffentlichen Dienstes. Für sie sind das Sozialamt, der Unfallversicherungsträger, bzw. die Beihilfestelle zuständig. Wird ein Kurantrag abgelehnt, lohnt sich in vielen Fällen der Widerspruch. So werden immerhin noch 80 Prozent aller zunächst abgelehnten Kuranträge doch noch von den Krankenkassen akzeptiert.

(Quelle: Deutscher Heilbäderverband e.V.)

 

 

Wie lange dauert eine Kur, wie häufig kann sie beantragt werden?

Eine Kur dauert in der Regel drei Wochen. Bei einigen Krankheiten kann nach Rücksprache mit der Krankenkasse eine Verlängerung des Kuraufenthalts vereinbart werden. Gesetzlich dürfen Kuren alle vier Jahre bewilligt werden. Ausgenommen sind ambulante Kuren. Seit 1. August 2002 können diese alle drei Jahre genehmigt werden. Eine frühere Wiederholung wird lediglich bei bestimmten Erkrankungen wie z. B. Rheuma genehmigt (Vgl. SGB V § 23,4).

(Quelle: Deutscher Heilbäderverband e.V.)

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