Der Weg
... zu einer Kur

Allgemeine Informationen
Ambulante Badekuren
Bad Sooden-Allendorf bietet alle Voraussetzungen, eine erfolgreiche Kur durchzuführen. Neben dem traditionellen Kurangebot erwartet den Kurpatienten eine Fülle von Sport- und Freizeitmöglichkeiten. Sobald Sie sich zu einer Kur in unserem Heilbad entschließen, leisten Sie Ihres Gesundheit einen guten Dienst. Wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren behandelnden Arzt, Betriebsarzt oder Vertrauensarzt. Er kann die Dringlichkeit einer Kur bescheinigen und mit Ihnen einen Kurort auswählen, der für Sie die geeigneten Kurmittel hat.
Grundsätzlich hat jeder die Möglichkeit, zur Kur zu fahren. Wenn eine Krankheit vorliegt oder eine langfristige Verbesserung des Gesundheitszustandes erforderlich ist, besteht weitestgehend ein Anspruch darauf, daß einer der gesetzlichen Träger innerhalb des gegliederten Systems unserer Sozialversicherung die Kurkosten übernimmt oder bezuschußt. Sie können natürlich jederzeit auch auf eigene Kosten eine Heilmaßnahme durchführen.

Amtliche Begutachtung der Notwendigkeit einer Kur
Bevor eine beantragte Kur von einem Sozialleistungsträger bewilligt werden kann, ist grundsätzlich eine Überprüfung der Notwendigkeit durch eine neutrale ärztliche Institution (Medizinischer Dienst, Amtsarzt, o.a.) erforderlich.
Die amtliche Begutachtung erfolgt vielfach auf schriftlichem Wege aufgrund der vorliegenden Krankenakten. Es kann auch eine körperliche Untersuchung angeordnet werden. Träger der Kosten: Generell ist Ihre Krankenkasse Ihr Ansprechpartner, egal ob die Kur von der Krankenkasse oder von der Rentenversicherung getragen werden soll. Sie erhalten dort die Antragsformulare und alle weiteren Auskünfte.

Kuren in Kurkliniken oder Sanatorien
Hiermit sind stationäre Heilmaßnahmen angesprochen. Der Arzt entscheidet über die Notwendigkeit. Ihre Wünsche hinsichtlich der Wahl des Kurortes werden dabei soweit wie möglich berücksichtigt, sofern dort eine Kurklinik oder ein Sanatorium für die Behandlung Ihrer Krankheit geeignet ist und ein entsprechender Versorgungsvertrag zwischen dem Haus und Ihrem Leistungsträger abgeschlossen ist.

Ambulante Badekuren
Mitglieder der Krankenkassen, aber auch Beamte und Richter mit Beihilfeanspruch, erhalten Zuschüsse zur Kurbehandlung in einer "offenen Badekur" (ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationskur). Hierbei können Sie den Kurort und die Unterkunft im Einvernehmen mit Ihrem Arzt weitgehend selbst aussuchen. Die Höhe der Zuschüsse kann bei den einzelnen Krankenkassen unterschiedlich sein. Die Kosten für die ärztliche Behandlung werden von den Krankenkassen voll übernommen, zu den Kurmittelkosten hat der Versicherte eine Eigenbeteiligung von 10 % des Preises an die abgebende Stelle zu zahlen. Zu den übrigen Kosten im Zusammenhang mit der Kur (Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe, Fahrtkosten) kann die Kasse einen pauschalen Zuschuß gewähren.

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Gesetzliche Einschränkungen
In der Rentenversicherung ist die Bewilligung von Heilverfahren davon abhängig, daß der Versicherte eine bestimmte Versicherungszeit nachweisen kann. Ferner können Kuren höchstens bis zum 63. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß der Krankheitszustand des Rentenversicherten bei vorliegender Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich gebessert oder aber, wenn er noch im Berufsleben steht, eine unmittelbar drohende Erwerbsunfähigkeit durch die Maßnahme abgewendet werden kann. Ferner endet mit dem Beziehen oder mit Antragstellung von Altersrente der Anspruch auf Gewährung einer Kur durch die zuständige Rentenversicherung. In diesem Falle erbringt die Krankenkasse entsprechende Leistungen.
Bei allen Kuren, bei denen eine Kostenübernahme oder ein Zuschuß aus Kassen öffentlich-rechtlicher Leistungsträger gewährt wird, gilt, daß eine Wiederholungskur erst nach Ablauf von drei Jahren bewilligt werden kann, es sei denn, daß eine vorzeitige Wiederholung oder eine Kur wegen einer anderen Krankheit aus dringenden medizinischen Gründen erforderlich ist.

Fassen wir zusammen:
- Kuren mit Hilfe der Sozialversicherungsträger sind nach wie vor in großem Umfang möglich. Besprechen Sie die Absicht, eine Kur durchzuführen, mit Ihrem Arzt und Ihrer Krankenkasse.
- Klären Sie rechtzeitig vor Kurantritt Art und Höhe der Kostenübernahme.
- Verordnungen von Kurmitteln auf Rezept durch Ihren Hausarzt sind auch erlaubt! Als Eigenbeteiligung sind von Ihnen 10% zu zahlen.
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Selbstbeteiligung
Bei allen Kuren nach dem Sozialleistungsrecht verlangt der Gesetzgeber von den Patienten eine finanzielle Selbstbeteiligung. Bei Heilverfahren der Rentenversicherung beträgt die Selbstbeteiligung im allgemeinen 10 € pro Tag. Ist die Heilbehandlung einem Krankenhausaufenthalt gleichzusetzen, zum Beispiel bei Anschlußheilbehandlungen, so sind 10 € für längstens 28 Tage zu zahlen, wobei die Zuzahlungen, die im Kalenderjahr bereits an andere Krankenanstalten geleistet worden s ind, angerechnet werden.
Im Bereich der Krankenkassen gilt für Kuren in Kurkliniken oder Sanatorien ("stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen") das gleiche wie bei den Heilverfahren der Rentenversicherung. Zu den ambulanten Badekuren (vgl. "Ambulante Badekuren") gewähren die Krankenkassen einen Zuschuss von 13 € pro Tag für die Unterbringung. Bei Verordnung durch den Hausarzt oder Facharzt haben Mitglieder von ges. krankenkassen oder Ersatzkassen einen Eigenanteil von 10% zzgl. einer Verornungsgebühr von 10 € pro Rezept zu leisten.

Härtefälle
Um unzumutbare soziale Härten zu vermeiden, besteht eine Reihe von Vorschriften, in denen Ausnahmen von den Zuzahlungsbestimmungen vorgesehen sind. Über nähere Einzelheiten gibt der zuständige Sozialleistungsträger Auskunft.
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