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Wichtiger Hinweis

Nationales Naturmonument "Grünes Band Hessen" - Häufig gestellte Fragen:

Was bedeuten die unterschiedlichen Zonen und wie groß werden dies jeweils sein?

Die Zone I bildet den Kernbereich des . geplanten NNM und besteht aus Flächen mit naturschutzfachlich herausragender Bedeutung. Diese sind bereits jetzt als Naturschutzgebiete oder Wald ohne forstliche Nutzung (Naturwaldentwicklungsflächen, Naturwaldreservate) ausgewiesen.   Die Größe der Zone I umfasst  · rund 2.425   Hektar.

Die Zone II besteht zu einem überwiegenden Teil aus schon heute europarechtlich geschützten Fauna-Flora-Habitat-Gebietea (FFH-Gebiete) sowie Vogelschutzgebieten (VSG) und weiteren Gebieten mit einer forstwirtschaftlichen und extensiveren landwirtschaftlichen Nutzung. Insgesamt umfasst die Zone II eine Fläche von rund 4.567 Hektar.

Bei Zone III handelt es sich um rund 1.228 'Hektar landwirtschaftlich intensiv bewirtschafteter Flächen. Diese Zone dient zur Sicherstellung der Durchgängigkeit des Grünen Bandes. Die Durchgängigkeit ist auch aufgrund der Geschichte unverzichtbare Prämisse des Gesetzes.

Nach welchen Kriterien erfolgte die Abgrenzung der Gebietskulisse?

Die folgenden Kriterien wurden weitestgehend in der genannten Reihenfolge angewendet:

Das Grüne Band Hessen soll möglichst durchgehend entlang· der Grenze ausgewiesen werden, um eine Biotopverbundfunktion zu erreichen.

Bestehende Schutzgebiete entlang der ehemaligen Grenze werden i.d.R. vollumfänglich in die Gebietskulisse mit aufgenommen.

Eine Breite von 50 Metern sollte grundsätzlich nicht unterschritten, 500 Meter i.d.R. nicht überschritten werden.

Flurstücke sollen zur Nachvollziehbarkeit und Rechtssicherheit nach Möglichkeit nicht· geschnitten werden.

Einheitlich bewirtschaftete Ackerflächen (Schläge) sollen aufgrund der Agrarförderung nach Möglichkeit nicht geschnitten werden.

Die Abgrenzung erfolgt entlang von klar erkennbaren Geländemarken (z.B. Wege, Waldränder, Hecken, Raine und Böschungen, Steinwälle).

Flächen  mit  vorliegenden Planungsvorhaben (z.B. Bauleitplanungen oder regionalplanerisch verankerte Abbaugebiete) wurden ausgespart.

Welche Regeln gelten in den drei Schutzzonen für die Landnutzung?

Für die Flächen in Zone I bleiben·alle jetzt geltenden Regelungen (Scliutzgebietsverordnungen oder Festlegung des Landes zurn Nutzungsverzicht im Staatswald) unverändert bestehen.

In den Zonen II und III wird die ackerbauliche und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ohne neue Einschränkungen weiterhin möglich bleiben - was bisher gestattet ist, ist auch weiterhin möglich.

Auf welchem Weg soll die Entwicklung der Zonen II und III zur Verbesserung des Biotopverbundes erreicht werden?                                                   _

Für die Entwicklung der Zonen II und III zur Verbesserung des Biotopverbundes.entlang der ehemaligen Grenze wird im Gesetz deutlich festgelegt, dass dies nur. auf freiwilliger Basis stattfinden soll (Vorrang des Vertragsnaturschutzes). Entsprechende Angebote im land- und forstwirtschaftlichen Bereich werden zurzeit entwickelt. Im Rahmen freiwilliger Angebote·wird grundsätzlich      auch   die          Mpglichkeit geschaffen, Grundstücke von verkaufswilligen Eigentümerinnen und Eigentümern anzukaufen. Es wird allerdings kein aktives Ankaufprogramm geben und die derzeitige Nutzung wird nicht gegen den Willen des Bewirtschafters verändert. Für die Planung der Maßnahmen, sieht das Gesetz die Erarbeitung eines Pflege- und Entwicklungsplanes vor, die von einem Fachbeirat aus Vertretern der Region begleitet wird. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die regionalen Erfordernisse und Belange bei der Planung der weiteren Entwicklung des Naturmonumentes berücksichtigt werden.

Warum soll, anders als in Thüringen, nicht einfach ein gradliniger Streifen entlang der innerdeutschen Grenze als NNrill ausgewiesen werden?

Während das Grüne Band in Thüringen absolut parallel zur Landesgrenze verläuft, wurde der Gebietsvorschlag in Hessen an die dortigen örtlichen Gegebenheiten angepasst. Das liegt an der unterschi_edlichen historischen Entwicklung in den beiden Bundesländern. Während in Thüringen der Grenzverlauf sich an· den Grenzanlagen mit vorgelagertem Hoheitsgebiet, eigentlichem Grenzzaun und dahinterliegendem Sperrgebiet, begrenzt durch den Kolonnenweg, ausrichtete, hat sich die Landschaft auf hessischer Seite deutlich dynamischer entwickelt. Die Nutzung der Flächen erfolgte teilweise bis direkt an die Grenze und die Schläge sowie Flurstücke sind unterschiedlich groß. Eine gleichermaßen „gradlinige" Abgrenzung auf hessischer Seite würde den überwiegenden Teil der Flurstücke durchschneiden, was eine Abgrenzung als auch die Erkennbarkeit im Gelände deutlich schwieriger macht. Sie würde aber auch der unterschiedlichen geschichtlichen Entwicklung nicht Rechnung tragen.

Warum reichen die Flächen auf der Thüringischen Seite nicht für einen Biotopverbund? Warum braucht es auf hessischer Seite auch noch ein Grünes Band?

Die Informationsveranstaltungen und die vielen Gespräche am Rande dieser Wanderungen haben gezeigt, wie viele Erinnerungen mit der ehemaligen Grenze verbunden sind und viele Geschic ten und Anekdoten erzählt werden können. Die Beteiligung am Grünen Band ist daher auch ein Bekenntnis zur Geschichte. Eine Grenze hat immer Auswirkungen auf beide Seiten.·Auch ohne Todesstreifen beeinflusste die innerdeutsche Grenze die Landnutzung auf hessischer Seite. Das zeigt sich sowohl in der Erinnerungskultur als auch in der Biotopstruktur.

Was wird in der Gebietskulisse des NNM für die Regionalentwicklung getan werden?

Geplant sind u.a. eine 5% höhere LEADER-Förderung für Kommunen innerhalb des Grüner:i Bandes, Mittel für Erstausstattungen des Schutzgebietes, eine Informationsbroschüre der Hessen Agentur für das Grüne Band mit der Möglichkeit zur Darstellung und Bewerbung lokaler Angebote, Stellen für die Landschaftspflegeverbände, eine Studie zur  Bestandserhebung und weiteren Entwicklung kulturhistorischer Orte, die Einrichtung von Infozentren in den drei Landkreisen sowie die Erstellung eines Pflege-, Entwicklungs- und Informationsplans und die oben genannten zusätzlichen Fördermöglichkeiten im Rahmen von Agrarumweltprogrammen (HALM).

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