Unsere Räum- und Streufahrzeuge sind in den Wintermonaten auf einer Strecke von 50 km für Ihre Sicherheit im ständigen Einsatz. Dabei werden die Straßen nach einer bestimmten Rangfolge bedient und sind daher in zwei Dringlichkeitsstufen eingeteilt:
- Zur Kategorie 1 gehören alle verkehrswichtigen und gefährlichen Straßen innerhalb der Ortslage, insbesondere Straßen für den öffentlichen Personennahverkehr / Schulbusse. Verkehrswichtige und gefährliche Straßen sind von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr geräumt.
- Alle anderen Straßen gehören in die Kategorie 2. Hier wird geräumt, wenn die Straßen der Kategorie 1 fertiggestellt sind und es die tatsächliche Leistungsfähigkeit zulässt. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass sich die Verkehrsteilnehmer im Winter auf die besonderen Verhältnisse auch einzustellen haben.
Sperrung von Treppenanlagen
Im Fußgängerbereich werden von der Stadt Bad Sooden-Allendorf folgende Treppenanlagen im Winter gesperrt:
- Hedwig-Lange-Weg/Hegeberg
- Freibad Richtung Ringstraße
- Kirchweg / Hegeberg
- Rhenanusplatz Richtung Kirchweg
- Auf den Soleteichen / Große Hainstraße
Anlagen, wo eine Anliegerverpflichtung besteht, z.B. Winkelchen, Gehweg Sickenberger Straße Richtung Scheiderasen werden nicht geräumt.
Pflicht der Eigentümer
Grundsätzlich sind die Eigentümer verpflichtet, täglich in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr anliegende Gehwege und Straßen zu räumen und ggf. zu streuen.
Beim Streuen dürfen Sand, Splitt und ähnliche abstumpfende Materialien verwendet werden, Streusalz dagegen nur in geringen Mengen und in Ausnahmefällen, etwa bei der Beseitigung festgetretener Eis- und Schneereste. Der geräumte Schnee ist, sofern nicht anders möglich, am Gehwegrand oder Bordstein abzulagern (siehe nebenstehendes Schaubild). Häufig wird der Schnee auf die Fahrbahn geschippt. Das ist eine Ordnungswidrigkeit, da dies den Verkehr gefährdet.
Räumen bis zum Bordstein.
Wer ist zuständig?
Bei gegenüberliegenden Grundstücken mit beidseitigem Gehweg ist jeder Eigentümer von bebauten oder auch unbebauten Grundstücken für den Gehweg auf seiner Seite zuständig. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg muss der Winterdienst von den Eigentümern wechselseitig verrichtet werden. In den ungeraden Jahren (z.B. 2025) stehen diejenigen Grundstückseigentümer in der Pflicht, bei denen sich der Gehweg auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet. Die Breite des eigenen Grundstücks ist hierbei der Maßstab für die Fläche, die geräumt werden muss. In den geraden Jahren (z.B. 2024) sind die Besitzer an der Reihe, deren Grundstück direkt an den Gehweg angrenzt.
Wo muss geräumt werden?
Was genau unter die Definition Gehweg fällt und damit geräumt werden muss, ist wie folgt festgelegt: Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen und von der Fahrbahn abgegrenzt, selbständige Fußwege. Sind keine Gehwege vorhanden wie zum Beispiel in Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen, gilt ein 1,50 Meter breiter Streifen entlang des Grundstücks als der zu räumende Gehweg. Bei schmalen Wohnstraßen können auch nach Absprache mit den anderen betroffenen Grundstückseigentümern ein einzelner Gehweg in der Straßenmitte angelegt werden, z.B. Mischverkehrsfläche Baugebiet Wassergraben I (ohne Gehwege).
Keine Sonderregelung
Wer darauf hofft, dank eines Grünstreifens, einer Böschung oder einer Beetanlage zwischen Gehweg und Grundstück um den Winterdienst herumzukommen, wird enttäuscht. Dies befreit nicht vom Räum- und Streudienst. Zwar kann der Winterdienst auch von Personen erfüllt werden, die der Grundstückeigentümer eigens damit beauftragt. Er bleibt aber dabei auch weiterhin verantwortlich für den Räum- und Streudienst vor seiner Tür.
Ansprechpartner
Für weitere Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Straßenreinigungssatzung steht Ihnen der Fachdienst Sicherheit und Ordnung, Tel.: 05652-9585300 und der Baubetriebshof für den Einsatz der Fahrzeuge, Tel. 05652-9585410, zur Verfügung.