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AGB

Gastaufnahme- und Vermittlungsbedingungen für Beherbergungsleistungen

 

Sehr geehrte Gäste der Stadt Bad Sooden-Allendorf,

die Stadt Bad Sooden-Allendorf, Tourismus- und Kur - AöR – nachstehend „BSA-AöR“ abgekürzt – vermittelt als Buchungsstelle Unterkünfte der örtlichen Leistungsträger entsprechend dem aktuellen Buchungsangebot. Vertragliche Beziehungen entstehen direkt zwischen dem Beherbergungsbetrieb und dem Gast. Die nachfolgenden Bedingungen werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des zwischen
dem Beherbergungsbetrieb, nachfolgend „BHB” abgekürzt und Ihnen zustande kommenden Beherbergungsvertrages.

Bitte lesen Sie diese Bedingungen daher sorgfältig durch.


1. Abschluss des Beherbergungsvertrages, Stellung der BSA-AöR

1.1. Mit der Buchung, die mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail erfolgen kann, bietet der Gast dem BHB, dieser durch die BSAAöR als Vermittler vertreten, den Abschluss eines Beherbergungsvertrages verbindlich an.

1.2. Der Beherbergungsvertrag mit dem BHB kommt mit der Buchungsbestätigung zustande, welche die als Vertreter des BHB vornimmt und die keiner bestimmten Form bedarf.

1.3. Die Buchung erfolgt durch den buchenden Gast, auch für alle in der Buchung mit aufgeführten Personen, für deren Vertragsverpflichtungen der buchende Gast wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.4. Unterbreitet der BHB bzw. die BSA-AöR dem Gast auf dessen Wunsch hin zunächst ein Angebot, so bietet der BHB dem Gast damit den Abschluss eines Beherbergungsvertrages nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung in diesem Angebot verbindlich an. In diesem Fall kommt der Vertrag dadurch zustande, dass der Gast dieses Angebot annimmt, was, soweit im Angebot nichts anderes vermerkt ist, schriftlich, mündlich, per Telefon, per Fax oder per E-Mail geschehen kann.

1.5. Bei Buchungen durch Firmen, Reisebüros, Reiseveranstalter, Vereine, Volkshochschulen, Schulen, Schulklassen oder anderen Gruppen ist Auftraggeber – und damit Vertragspartner des BHB und Zahlungspflichtiger – die jeweilige Institution, soweit mit dem BHB nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass die buchende Person lediglich als Vertreter der Gruppenmitglieder auftritt.

1.6. Soweit mit einzelnen Gästen oder Institutionen nach 1.4 eine Vorauszahlung vereinbart ist, so bewirkt Nichtzahlung der vereinbarten Vorauszahlung keine Aufhebung des Vertrages.

1.7. Die BSA-AöR hat ausschließlich die Stellung eines Vermittlers der gebuchten Unterkunftsleistung.


2. Reservierungen

2.1. Unverbindliche Reservierungen, die zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit der BSA-AöR als Vertreter des BHB möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1 dieser Bedingungen grundsätzlich zu einem für den BHB und den Gast/ Auftraggeber rechtsverbindlichen Vertrag.

2.2. Ist eine unverbindliche Reservierung vereinbart, so hat der Gast/Auftraggeber bis zum vereinbarten Zeitpunkt der BSA-AöR Mitteilung zu machen, falls die Reservierung als verbindliche Buchung behandelt werden soll. Geschieht dies nicht, entfällt die Reservierung ohne weitere Benachrichtigungspflicht der BSA-AöR. Erfolgt die Mitteilung, so gilt Ziffer 1.2 entsprechend.


3. Rücktritt

3.1. Im Falle des Rücktritts bleibt der Anspruch des BHB auf Bezahlung des vereinbarten Aufenthaltspreises einschließlich des Verpflegungsanteils bestehen. Der BHB hat sich eine anderweitige Verwendung der Unterkunft und ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.

3.2. Nach den von der Rechtsprechung anerkannten Prozentsätzen für die Bemessung ersparter Aufwendungen hat der Gast bzw. der Auftraggeber
an den Beherbergungsbetrieb die folgenden Beträge zu bezahlen, jeweils bezogen auf den gesamten Preis der Unterkunftsleistungen (einschließlich aller Nebenkosten), jedoch ohne Berücksichtigung etwaiger öffentlicher Abgaben wie Fremdenverkehrsabgabe oder Kurtaxe:

  • bei Ferienwohnungen/Unterkünften ohne Verpflegung 90 %
  • bei Übernachtung/Frühstück 80 %
  • bei Halbpension 70 %
  • bei Vollpension 60 %

3.3. Dem Gast/dem Auftraggeber bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem BHB nachzuweisen, dass seine ersparten Aufwendungen höher sind, als die vorstehend berücksichtigten Abzüge bzw. dass eine anderweitige Verwendung der Unterkunftsleistungen stattgefunden hat. Im Falle eines solchen Nachweises sind der Gast bzw. der Auftraggeber nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu bezahlen.

3.4. Der Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung wird dringend empfohlen.

3.5. Die Rücktrittserklärung ist aus buchungstechnischen Gründen an die BSA-AöR (nicht an den Beherbergungsbetrieb) zu richten und sollte im Interesse des Gastes schriftlich erfolgen.


4. Preise/Leistungen

4.1. Die im Prospekt angegebenen Preise sind Endpreise und schließen alle Nebenkosten ein, soweit nicht anders angegeben. Sie gelten pro Person.

4.2. Die vom BHB geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem gültigen Prospekt sowie aus etwa ergänzend mit dem Gast/Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen. Dem Gast/Auf-traggeber wird ausdrücklich empfohlen, ergänzende Vereinbarungen schriftlich zu treffen.


5. Bezahlung

5.1. Der gesamte Aufenthaltspreis, einschließlich aller Nebenkosten, ist am Tage der Abreise zahlungsfällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der BHB bzw. die BSA-AöR als dessen Vertreterin
können eine Anzahlung auf den Unterkunftspreis oder den kompletten voraus verlangen, wenn dies mit dem Gast/Auftraggeber entsprechend vereinbart worden ist.

5.2. Sind der Gast oder der Auftraggeber mit vereinbarten Vorauszahlungen im Verzug, so kann der BHB bzw. in dessen Vertretung die BSA-AöR nach Mahnung mit Fristsetzung den Rücktritt vom Vertrag erklären und den Gast/Auftraggeber mit Kosten gemäß Ziffer 3.2 dieser Bedingungen belasten,

5.3. bei Aufenthalten von mehr als einer Woche eine Zwischenabrechnung erstellen, welche sofort zur Zahlung fällig ist.


6. Haftung des BHB und des BSA-AöR

6.1. Die vertragliche Haftung des BHB für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Aufenthaltspreis beschränkt, soweit ein Schaden des Gastes vom BHB weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der BHB für einen dem Gast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen verantwortlich ist.

6.2. Die Gastwirtshaftung des BHB für eingebrachte Sachen gemäß §§ 701 ff. BGB bleibt durch diese Regelung unberührt.

6.3. Der BHB haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die für den Gast/Auftraggeber erkennbar als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.),insbesondere soweit sie in der Buchungsbestätigung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind oder vom BHB vor Ort als solche vermittelt werden.

6.4. Die BSA-AöR haftet ausschließlich für eventuelle eigene Fehler von ihr und ihren Erfüllungsgehilfen bei der Vermittlung. Für die Erbringung der gebuchten Leistung selbst und eventuelle Mängel der Leistungserbringung haftet ausschließlich der BHB.


7. Beanstandungen
(Mängel der Leistungen des BHB)

7.1. Sollten Beanstandungen auftreten, so obliegt es dem Gast, diese unverzüglich dem BHB anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Die BSA-AöR wird sich zwar bei entsprechender Kontaktaufnahme gleichfalls um eine Behebung der Beanstandungen bemühen. Sie ist hierzu jedoch nicht verpflichtet und eine Beanstandung gegenüber der BSA-AöR entbindet den Gast nicht von der Verpflichtung, die Beanstandung unver-züglich dem BHB anzuzeigen.

7.2. Erfolgt diese Anzeige durch den Gast schuldhaft nicht, können Ansprüche des Gastes gegen den BHB teilweise oder insgesamt entfallen.


8. Verjährung

8.1. Ansprüche des Gastes/Auftraggebers aus dem Beherbergungsvertrag gegenüber dem BHB und gegenüber der BSA-AöR aus dem Vermittlungsvertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund – jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Gastes/Auftraggebers aus unerlaubter Handlung – verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Belegungsende.

8.2. Schweben zwischen dem Gast und dem BHB bzw. der BSA-AöR Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Gast oder der BHB bzw. die BSA-AöR die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.


9. Rechtswahl und Gerichtsstand

9.1 Der Gast kann den BHB und die BSA-AöR nur an deren Sitz verklagen.

9.2 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der BSA-AöR und Gästen, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

9.3 Für Klagen des BHB bzw. der BSA-AöR gegen den Gast ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, dieIhren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des BHB bzw. der BSA-AöR maßgebend.

9.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, soweit zwingende, auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Gast und dem BHB anwendbare Vorschriften in internationalen Bestimmungen oder in europarechtlichen Bestimmungen diesen Regelungen entgegenstehen.

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